Allgemeine Liefer-, und Geschäftsbedingungen
der Arning Edelstahl und Sondermaschinenbau GmbH & Co. KG,
An der Mieke 8, 49479 Ibbenbüren

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Arning Edelstahl und Sondermaschinenbau GmbH & Co. KG (im Folgenden Lieferer genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden Besteller genannt) im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden Lieferungen genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen/Geschäftsbedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem Schreiben des Bestellers enthalten sind und der Lieferer diesen nicht widerspricht. Das Schweigen des Lieferers bedeutet Ablehnung. AGB des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  4. Sämtliche Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätig ung des Lieferers freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  5. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers sind für den Lieferer nur dann bindend, soweit er diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Hat die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen zu erfolgen, so sind die Änderungswünsche nur dann zu berücksichtigen, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist, bzw. wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Die durch die Änderung der Beste llung verursachten Kosten trägt der Besteller.
  6. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  8. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Tag der Rechnungserstellung jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten und Auslösungen.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptbestandteile der Lieferungen versandbereit sind und der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
  4. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Lieferer über den gezahlten Betrag verfügen kann. Bei verschuldetem Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermins kommt der Auftraggebe r in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist der Lieferer unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer und weiterer Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur bei solchen Forderungen zu, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche im Eigentum des Lieferers. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um zehn Prozent übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Insbesondere ist er verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten gegen Feuer- , Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder an den neuen Gegenständen an den Lieferer ab.
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Lieferfristen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei dem Lieferer oder einem Vorlieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von den Lieferer nicht zu vertretender Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent des Preises für de n Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch fünf Prozent berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  3. Auf Wusch des Bestellers wird der Liefergegenstand auf seinen Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie  sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf se
    ine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 I (Rückgriffsanspruch) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche  bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei  reproduzierbaren Softwarefehlern. Wer den vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 II BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachten, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt X.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen des Abschnittes VII Nr. 4,5 und 9 entsprechend.
  5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen genannt) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  6. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnittes VII entsprechend.
  7. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweismittel zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestehens ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Abschnitt VII. Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  2. Sollte eine oder mehrere der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen gewollt war. Lücken in dem Vertrag sind nach Maßgabe dessen zu füllen, was die Parteien bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten, wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Frage bewusst gewesen. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Diese Klausel gilt nicht für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.

Arning Edelstahl und Sondermaschinenbau GmbH & Co. KG
Stand: Juli 2010